Aktuelles
Energie sparen!Maßnahmen für den kleinen und größeren Geldbeutel
MEDIEN-INFORMATION
Energie sparen: Maßnahmen für den kleinen
und größeren Geldbeutel
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Berlin, 28. Juli 2022 – „Angesichts der derzeitigen Energiekrise und aus Gründen des Klimaschutzes sind Vermieter, Mieter und Eigentümer in der Pflicht, Energie zu sparen. Alle Potenziale müssen genutzt werden. Einige Maßnahmen sind aufwendig und entsprechend kostenintensiv. In vielen Fällen können aber schon kleine Veränderungen für große Effekte sorgen“, sagt Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter beim IVD I Die Immobilienunternehmer. Der IVD gibt Handlungsempfehlungen für den kleinen und größeren Geldbeutel.
Das können Mieter/Nutzer tun – einfach umzusetzende Maßnahmen:
- • Kontrollieren, ob Warmwasserhähne tropfen und gegebenenfalls abdichten.
- • Nicht unnötig das Wasser laufen lassen.
- • Duschen statt baden.
- • Duschen mit Sparkopf ausrüsten.
- • Zeitlich programmierbare oder fernsteuerbare Thermostate nutzen.
- • Raumtemperatur selbst um zwei Grad absenken.
- • Lüftung optimieren, Zimmer nur zweimal am Tag stoßlüften.
- • Thermostate regelmäßig reinigen.
- • Wärme-isolierende Vorhänge und/oder Jalousien anbringen und nachts schließen.
- • Zimmertüren möglichst geschlossen halten, um optimale Luftzirkulation im Raum zu sichern.
- • Heizkörper freistellen (ausreichenden Abstand zu Möbeln etc. halten).
- • Temperaturen in den Zimmern mit Thermometer kontrollieren, um Thermostat optimal einzustellen.
Das können Hauseigentümer tun – einfache Maßnahmen:
- • Allgemein: Heizkessel und Heizanlage effizient einstellen: - Heizkurve (Reaktion auf Außentemperaturänderung) prüfen und gegebenenfalls weniger steil einstellen. - Heizungsvorlauf- und Warmwassertemperaturen prüfen und gegebenenfalls senken.
- • Heizungstemperatur so weit absenken, dass bisherige garantierte Raumtemperaturen nicht mehr erreicht werden.
- • Nachtabsenkung in der Heizungsanlage unter bisherige Mindestwerte.
- • Heizkörper regelmäßig entlüften.
- • Überprüfen, ob alle Fenster dicht schließen, gegebenenfalls nachstellen und/oder abdichten
Das können Hauseigentümer tun – Maßnahmen mit mittlerem und höherem Aufwand:
- • Offen verlaufende Heizungsrohre und Warmwasserrohre dämmen.
- • Effizientere Heizungspumpe einbauen.
- • Alte Heizkörper gegen flache austauschen.
- • Allgemein: Heizkessel und Heizanlage überprüfen: - hydraulischer Abgleich, komplett. - hydraulischer Abgleich, vereinfacht (alle Ventile so einstellen lassen, dass der Durchlaufdruck überall etwa gleich ist). - regelmäßige Heizungswartung vornehmen,
- • Neue Ventile/Thermostate (präzisere Steuerung) einbauen.
- • Zeitlich programmierbare oder fernsteuerbare Thermostate einbauen.
- • Wände hinter der Heizung/in der Heizungsnische von innen zusätzlich dämmen.
- • Solaranlage und/oder Wärmepumpe installieren.
- • Bisher nicht ausreichend gedämmte Keller- oder Geschossdecken zusätzlich dämmen.
- • Neue Fenster mit besserer Verglasung einbauen.
Über den IVD l Die Immobilienunternehmer Der IVD l Die Immobilienunternehmer ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen in der Immobilienwirtschaft. Dem IVD gehören mehr als 6.000 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an. Die 1.800 Wohnungsverwalter im IVD verwalten rund 3,5 Millionen Wohnungen. Die Immobilienmakler des Immobilienverbandes beraten jährlich rund 40 Prozent aller Immobilientransaktionen. Damit setzen sie über 405.000 Vermittlungen pro Jahr mit einem Transaktionsvolumen von knapp 95 Milliarden Euro um. Die Immobilienbewerter stellen die Königsklasse dar, wenn es um den Marktwert einer Immobilie geht. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen auch Bauträger, Finanzdienstleister und weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Der IVD ist 2004 hervorgegangen aus den Traditionsverbänden Verband Deutscher Makler (VDM) und Ring Deutscher Makler (RDM), Bundesverband. IVD l Die Immobilienunternehmer | Pressekontaktstelle: |
Pressesprecher: Heiko Senebald | Jeannine Thielow |
Tel: (030) - 27 57 26 15 | PB3C GmbH |
Mobil: 0171 1907682 | Tel: (030) - 72 62 76 152 |
E-Mail: heiko.senebald@ivd.net | E-Mail: pressekontakt@ivd.net |
Energiekosten
MEDIEN-INFORMATION
Raumtemperatur versus Energiekosten:
Das richtige Maß ist entscheidend
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Berlin, 21. Juli 2022 – Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute eine Gesetzesänderung angekündigt, die private Verbraucher hinsichtlich der Mindesttemperatur in Mietwohnungen betreffen. Die Bundesregierung prüft demnach eine gesetzliche Regelung, die Mietern gestattet, Energie einzusparen und die Heizung nach eigenem Ermessen herunterregeln zu dürfen. Derzeit gibt es vereinzelt mietvertragliche Verpflichtungen, die eine Mindesttemperatur voraussetzen.
„Viel wichtiger wäre eine gesetzliche Klarstellung durch die Bundesregierung, dass die Unterschreitung einer bestimmten Raumtemperatur bei Tag und in der Nacht sowie die Unterschreitung der Brauchwassertemperatur keinen Mietminderungsgrund darstellt“, sagt Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter beim IVD I Die Immobilienunternehmer. Jugan merkt an: „Das richtige Maß ist entscheidend: Heizsparsamkeit kann auch zu Schäden an der Bausubstanz beitragen. Zu sparsam ist daher nicht immer sachgerecht.“
Aufgrund der derzeitigen Versorgungs- und Preislage bei fossilen Rohstoffen müssen Verbraucher bei Heizöl und Erdgas in diesem Jahr mit Preiserhöhungen gegenüber dem Vorjahr um mindestens 100 Prozent rechnen. „Deshalb sollten Immobilienverwalter mit den Eigentümern und Mietern jetzt in Dialog treten und eine Anpassung der Vorauszahlungen – im Wesentlichen sind das Heizkosten, aber auch Wartungs-Dienstleistungen wegen höherer Energiepreise – vereinbaren. Anderenfalls sind für die Betriebskostenabrechnungen 2022 erhebliche Nachzahlungen zu
erwarten. Eigentümer treffen diese Preissteigerungen bereits jetzt, da sie häufig Vorauszahlungen an die Energieversorger zu leisten haben“, so Jugan.
Vorauszahlung im Mietverhältnis
„Eine unterjährige Anpassung beziehungsweise Änderung der festgelegten Vorauszahlungen ohne eine besondere Vereinbarung im Mietvertrag kann nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter erfolgen.
Abschluss neuer Mietverträge
Beim Neuabschluss von Mietverträgen sollten die Vorauszahlungen sehr großzügig bemessen werden. Nach Aussagen der Bundesnetzagentur (Juli 2022) müssen sich Gaskunden auf drei Mal so hohe Abschläge im Vergleich zum derzeitigen Kostenniveau einstellen. „Das bedeutet, dass die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen in neuen Mietverträgen um das Dreifache im Vergleich zum derzeitigen Kostenniveau festgesetzt werden sollte“, so der Vorsitzende des Bundesfachausschusses der Immobilienverwalter.
Vorauszahlungen im Wohnungseigentum
Die Planung der Energiekosten wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Wesentlichen durch die Vorjahreskosten bestimmt und im Wirtschaftsplan festgesetzt. Es bietet sich an, die aktuellen und voraussichtlich zu erwartenden Energiekosten anzupassen.
Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen einer Eigentümerversammlung zu beschließen. Spätestens einen Monat nach Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Wirtschaftsplan mit der Festsetzung der Vorauszahlungen verbindlich. Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann nur durch eine erneute Beschlussfassung über einen angepassten Wirtschaftsplan im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung herbeigeführt werden.
Unabhängig davon, ob die Eigentümergemeinschaft noch auf frühere Energiepreise zugreifen kann oder bereits jetzt in Vorleistung für Energielieferungen gehen muss, können eventuelle Liquiditätsschwierigkeiten auch durch die Erhebung einer Sonderumlage ausgeglichen werden.
Über den IVD l Die Immobilienunternehmer Der IVD l Die Immobilienunternehmer ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen in der Immobilienwirtschaft. Dem IVD gehören mehr als 6.000 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an. Die 1.800 Wohnungsverwalter im IVD verwalten rund 3,5 Millionen Wohnungen. Die Immobilienmakler des Immobilienverbandes beraten jährlich rund 40 Prozent aller Immobilientransaktionen. Damit setzen sie über 405.000 Vermittlungen pro Jahr mit einem Transaktionsvolumen von knapp 95 Milliarden Euro um. Die Immobilienbewerter stellen die Königsklasse dar, wenn es um den Marktwert einer Immobilie geht. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen auch Bauträger, Finanzdienstleister und weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Der IVD ist 2004 hervorgegangen aus den Traditionsverbänden Verband Deutscher Makler (VDM) und Ring Deutscher Makler (RDM), Bundesverband. IVD l Die Immobilienunternehmer | Pressekontaktstelle: |
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PRESSEMITTEILUNG Kauf und Verkauf von Immobilien: Online-Bewertungen sind kritisch zu betrachten – unbedingt Experten hinzuziehen
Köln, 05. März 2021 – Medien berichten in diesen Tagen über das Startup Scoperty. Das neue Immobilienportal schätzt die Werte von 35 Millionen Wohnimmobilien in Deutschland und sorgt damit für Diskussionen in der Branche. Dazu Peter Wallisch, Vorstandsmitglied des IVD West:
„Wir sehen das Portal als kritisch an, sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Gründen. Es erweckt den Eindruck, dass das ganze Land zum Verkauf steht oder jeder käuflich ist. Das ist mitnichten der Fall. Hier ergeben sich aus unserer Sicht auch datenschutzrechtlich problematische Fragen.
Digitale Portale können skalieren und über Mengen Durchschnittswerte ermitteln. Aber ein digitaler Durchschnittswert ist eben nie die konkrete Antwort für die konkrete Immobilie im konkreten Zustand in der konkreten Lage. Und mit Preisspannen sorgt man eher für Verunsicherung als für Klarheit. Es gibt kein digitales Tool und auch keine künstliche Intelligenz, die den Preis für ein Unikat zuverlässig ermitteln kann.
Online-Bewertungen können nur eine grobe Orientierung geben. Sie können den erfahrenen Immobilienmakler bzw. Sachverständigen in der Immobilienbewertung aber nicht ersetzen. Bei der realistischen Bewertung einer Immobilie sollte ein Experte dringend hinzugezogen werden.“
Das Marketing & Vertriebskonzept von KÖ-KREUZ Immobilien!
Geplanter Verkaufserfolg statt Zufallsgeschäft!
Mit unserem Marketing & Vertriebskonzept, dass individuell auf jeden Kunden abgestimmt ist garantieren wir einen zufriedenstellenden Verkaufserfolg.
Unser Marketing & Vertriebskonzept beinhaltet unter anderem:
- Vorstellung unseres Büros
- KÖ-KREUZ Verkaufswertgutachten
- Marketingmaßnahmen
- Vergleichende Marktanalyse
- Medienplanung Internetportale
- Energieausweis
- u. v. m.
Bei weiteren Fragen zu unserem Marketing & Vertriebskonzept können Sie uns gerne kontaktieren.
Ihr KÖ-KREUZ Immobilien Team!
BESICHTIGUNGSTOURISMUS NEIN DANKE!!!
So verhindern WIR Besichtigungstourismus!!
KÖ-KREUZ Immobilien arbeitet beim Verkauf von Immobilien mit einer 3D Kameratechnik von Ogulo.
Mit der Virtuellen Begehung der Immobilie durch die 3D Kameratechnik von Ogulo kann der Kaufinteressent das Objekt wie bei einem normalen Besichtigungstermin unter die Lupe nehmen. Die Immobilie wird so gezeigt wie sie ist – ehrlich und transparent- und dank des Zooms lassen sich Details erkennen.
So beabsichtigen wir, das zu möglichen Besichtigungsterminen nur Kaufinteressenten kommen die sich wirklich mit dem Immobilienkauf befasst haben!
So einfach geht’s
- Fotos der Immobilie mit der 3D Kameratechnik
- Erstellung einer virtuellen Begehung
- Veröffentlichung der virtuellen Begehung im Internet
- Die Begehung kann nur nach Freischaltung unseres Büros für den Kaufinteressenten erfolgen
Bei Fragen rund um die virtuelle Begehung können Sie uns jederzeit kontaktieren!
Das neue WEG gilt seit dem 01. Dezember 2020
Das Gesetz ist am 01.12.2020 in Kraft getreten. Damit gelten die neuen Vorschriften, die für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer weitgehende Veränderungen mit sich bringen, seit dem 1. Dezember 2020. Es existieren hierzu einige Übergangs- und Überleitungsvorschriften.
Zu den Neuregelungen zählen neben der Qualitätssicherung der Verwaltertätigkeiten auch die Erweiterung der originären Verwalterkompetenzen u.a. für die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie das Wohngeldinkasso, die Nutzung digitaler Medien zur Erleichterung der Verwaltungsprozesse, die Absenkung der Abstimmungs-Quoren für bauliche Veränderungen, der Durchführung von Eigentümerversammlungen und viele weitere reformbedürftige Regelungen.
Übergangsregelungen zum zertifizierten Verwalter: Die gesetzliche Regelung zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Absatz 2 Ziff. 6 WEModG) gilt erst ab dem 01. Dezember 2022. Eine Person, die am 01. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 01. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
Empfehlung des IVD im Umgang mit dem Coronavirus
Aktuelle Regelungen zu den Corona-Eindämmungsmaßnahmen
Deutschland unterliegt auch derzeit zahlreichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Bund und Länder haben hierzu zwischenzeitlich gemeinsame Leitlinien beschlossen. Für die konkrete Umsetzung dieser Regelungen sind die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Bitte beachten Sie tagesaktuell die regionalen Besonderheiten im Umgang mit den Infektionsschutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Diese richten sich nach den Rechtsverordnungen der Bundesländer anhand des aktuellen regionalen Infektionsgeschehens.
Wir haben hier für Sie eine Übersicht über die aktuellen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen der Bundesländer erstellt.
Auf dieser Seite finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns derzeit erreichen. In Zusammenhang mit den Maßnahmen zu Einschränkungen und Lockerungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie häufen sich Anfragen von Eigentümern, Verwaltern und Maklern unter anderem zur Durchführung von Wohnungsbesichtigungen und Handwerkerterminen sowie der Durchführung von Eigentümerversammlungen und Notarterminen. Dieser Fragenkatalog wird fortlaufend aktualisiert.
Zudem haben wir für Sie Merkblätter, Musterschreiben an Ihre Mieter, Handlungsempfehlungen und viele nützliche Links sowie eine Übersicht unseres aktuellen Webinarkalenders zusammengestellt.
Winterpflichten für Hausbesitzer und Mieter
Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür. Es drohen Schnee und Eis - und damit auch so genannte Verkehrssicherungspflichten. Doch wer muss sich eigentlich wann um die Schneeräumung und das Streuen der angrenzenden Gehwege kümmern?
Nach den Satzungen der Städte und Gemeinden ist dafür der Anlieger, also der Immobilieneigentümer oder auch eine etwaige Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Kommen die Eigentümer diesen Pflichten nicht, nicht sachgemäß oder nicht rechtzeitig nach, drohen Bußgelder. Gehwege vor dem Wohngrundstück müssen von Anliegerinnen und Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee befreit werden. Auf Straßen, bei denen keine Trennung von Gehweg und Fahrbahn vorhanden ist, ist die erforderliche Breite für Fußgänger 1 Meter. Bei Glätte müssen zusätzlich alle Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bestreut werden, die an das Wohngrundstück grenzen. Auch Haltestellen für den ÖPNV müssen zugänglich gemacht werden.
Natürlich kann der Eigentümer die Streupflicht etwa bei einem Mehrfamilienhaus auch an einen Mieter übertragen. Er muss nur dafür sorgen, dass die Räumung der Wege dann auch wirklich erfolgt. Grundsätzlich gilt, dass der Bürgersteig vor dem Haus, der Hauseingang und häufig auch der Weg zu den Mülltonnen verkehrssicher sein müssen. Die Pflicht zur Schneebeseitigung und zur Ausbringung von Granulat oder Sand besteht bei entsprechender Witterung in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Schneit es mehrfach am Tag oder bildet sich wiederholt Glatteis, bedeutet das, dass unter Umständen mehrmals dem Winterdienst nachgekommen werden muss. Sollte es andauernd und kontinuierlich schneien oder sich Eis bilden, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse bessern. Allerdings ist in einem solchen Fall Vorsicht geboten. Im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.
In Mietshäusern ist es dem Eigentümer gestattet, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. Das muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein. Eine entsprechende Klausel in der Hausordnung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese vor Vertragsabschluss einsehen konnte. Beauftragt ein Eigentümer einen professionellen Winterdienst, steht er als Auftraggeber in der Kontrollpflicht. Wurden Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, muss nachgebessert werden.
Wer seinen Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer teils saftigen Geldbuße belegt werden.
Immobilienverkauf professionell gemacht
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